Hamburg/ Wolfsburg/ Braunschweig, 03.12.2019. Es gibt natürlich ein paar Schlupflöcher für Betroffene, die ihren Volkswagen zügig verkaufen müssen. Kredit- oder Leasingfinanzierte Kraftfahrzeuge können an den Geldgeber zurückgegeben werden, wenn, beispielsweise, die Widerrufsbelehrung falsch war oder die Produktbeschreibung unpassend gewesen ist. Das sollte wegen des unsicheren Wiederverkaufswerts auch jeder tun.
Aber wenn Diesel-Betroffene den Hersteller wegen eines Schadensersatzanspruchs in Anspruch nehmen, stellen sich ganz andere Fragen, sagt der GröpperKöpke-AnwaltsGmbH-Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Das, was die betreffenden Auto-Hersteller getan haben, kann meines Erachtens nur als Betrug bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall folgt, befremdlich, aus dem 'Betrug' aber nicht selbstredend ein Schaden. Der Wagen fährt und wird genutzt. Wenn er genutzt wird, muss sich der Nutzer auf den mutmaßlichen Schadensersatzanspruch einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Aber nach sieben Jahren wird ein Wagen steuerrechtlich abgeschrieben und gilt, spätestens, nach zehn Jahren als weitestgehend wertlos."
"Ärgerlicherweise," ergänzt der Auto-fine GröpperKöpke-Geschäftsführer Andreas Köpke, dessen Familie übrigens auch von den Machenschaften der Volkswagen-Gruppe betroffen ist "befürchte ich, dass die beklagten Auto-Hersteller dass bis zum Ende ausfechten werden. Das ist für jeden, der seinen Wagen zwischenzeitlich nutzt, schlecht. Denn nach der Bewertung des tatsächlichen Schadens nach der Differenzhypothese könnte man die Meinung vertreten, dass zwischenzeitliche Nutzungen schadensmindernd berücksichtigt werden müssen.
Arbeitsgruppen: VW/ Diesel/ Sammelklage
Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper, Herr Rechtsanwalt Andreas Köpke